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Der Hofbrief für Christoph Bruchwitz (Brockwitz)

Die dem Christoph Brockwitz beim Antritt dieses Hofes gegebene Hofwehr, bestehend in zwei Pferden oder 40 Tlr., 2 Kühen oder 16 Tlr., 5 Scheffel Saatroggen für 3 Tlr. 8 Sgr., 3 Scheffel Gerste für 1 Tlr. 12 Sgr., 3 Scheffel Hafer für ein Tlr., in Summa 61 Tlr. 20 Sgr., muß derselbe bei seinem dereinstigen Abzuge, daß Vieh in natura, die Saat aber tüchtig bestellt, zurücklassen. Den Acker hat derselbe nach hiesiger Landesart tüchtig zu bestellen, die Gärten mit Obstbäumen von Zeit zu Zeit mehr zu bepflanzen, Feld- und Wiesengräben, wenn es erforderlich, mit der Gemeinde auszuräumen, zu unterhalten und zu verbessern und sich überhaupt einer guten Wirtschaft zu befleißigen.

Die von diesem Hofe zu entrichtende Praestanda betragen jährlich 20 Tlr. Dienstgeld und 12 Sgr. Brennzinz, und die von diesem Halbbauernhof beim Vorwerk Wilhelmsburg und Mühlenhoff zu leistenden Naturaldienste bestehen jährlich in 4 Morgen Magdeburger im Winterfelde und ebenso 4 Morgen Magdeburger im Sommerfelde 3 mal tüchtig zu ackern und 2 mal zu eggen, hernächst das Getreide zu mähen, binden und einzufahren, ingleichen 2 ½ Magdeburger Morgen abzumisten und zu brechen, ferner von 6 Morgen Wiesen, welche der Pächter mähen und werben läßt, das Heu einfahren und für die Arbeit beim Mähen und Werben jährlich 1 Tlr. 16 Sgr. zu bezahlen, hiernächst 4 Tage beim Vorwerk Ferdinandshof im Burgdienst Feldsteine abzufahren, für welche Dienste insgesamt von dem Pächter des Vorwerks jährlich 5 Tlr. zur Amtskasse bezahlet werden, dergestalt, daß derselbe nun jährlich15 Tlr. Dienstgeld und 12 Sgr. Brennzins in geordneten Terminen und in etatsmäßigen Münzen zu entrichten hat. Vor der Bierziese wird Inhaber dieses Hofbriefes nur die Erlaubnis, den Haustrunk selbst zu brauen, zugestanden. Das zu Ausrichtungen oder sonst benötigte starke Bier, ingleichen Branntwein aber ist derselbe schuldig, lediglich aus der Amtsbrau- und Brennerei zu nehmen. Auch als Zwangsmahlgast auf der Heinrichswalder Mühle den Getreidebedarf gegen Entrichtung der geordneten Mahl-Metze und des Mahlgeldes zu vermahlen. Ferner: Wenn etwa ratione der Feuerung durchgängig im ganzen Land und auch besonders im hiesigen Amte Brennzins introduzieret werden sollten, sich ebenmäßig derselben zu submittieren schuldig. Die Unpflichtigen, so übrigens von der Dorfschaft gefordert werden, als Wegebessern, Feuerlöschen, Heiden-Vorspann, Burgdienst und dgl. m. muß der Halbbauer Christoph Brockwitz nachbarlich und ohne Verzug leisten, wogegen derselbe, wenn er sich als gehorsamer und getreuer Amtseinwohner eignet und gebühret betraget, von dem Königlichen Amte alles Schutzes und Hilfe zu gewärtigen hat, auch zu allen Zeiten bei diesem Halbbauernhof geschützet werden soll.

Zur Urkund dessen ist dieser Hofbrief von dem zeitigen Domänenbeamten wie auch dem Justizbeamten eigenhändig unterschrieben und mit dem Königlichen Amtsinsigel bedruckt worden.

Amt Königsholland, den 8. Juni 1774.

Königlich Preußisch-Pommersches Domänen-Justizamt

(L.S.) Schulze

Vom Generaldirektorium wurde dies bestätigt am 4. November 1775

Der Hofbrief wurde für folgende Landwirte ausgestellt:

a) Aus dem Reiche:

Michel Wipf, Paul Köchle, Phil. Rieß, Jacob Köchle, Christian Wittmann, David Hasenfuß, Jacob Schnurr, Friedrich Köchle, Christioph Ziegeler, Georg Köchle, Andreas Wittmann, Johann Lauffer, Friedrich Wipf, Reinhold Werner, Michel Gillert.

b) Aus dem Sächsischen: Christoph Brockwitz, Georg Greinert.

c) Aus Mecklenburg: Christian Schwarz, Jacob Suhr, Ernst Mantei, Michael Bugenhagen, Jacob Krüger, Christ. Heise, Carl Arndt, Ewald Schünemann, Chr. Schultz, Christoph Schultz, Johann Suhr, Friedrich Müller.

d) Einheimischer: Christian Lemcke

Quelle: Zentrales Staatsarchiv, Dienststelle Merseburg, Generaldirektorium, Pommern,Tit. LXIII, Sect. 3, Nr. 46


Anmerkung: Die Abkürzungen wurden unverändert aus dem Orginal übernommen.